Satzung
des Vereins
Freundes- und Foerderkreis der Integrativen Kindertagesstaette der Lebenshilfe Trier e.V. im Wichernhaus
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein fuehrt den Namen:
Freundes- und Foerderkreis der Integrativen Kindertagesstaette der Lebenshilfe Trier e.V. im WIchernhaus
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen werden.
(3) Sitz des Vereins ist Trier.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Traeger und den Elternausschuss der integrativen Kindertagesstaette der Lebenshilfe Trier e.V. im WIchernhaus zu unterstuetzen, insbesondere durch>
- Beratung
- Finanzielle Unterstuetzung (Sponsoring)
- Sachmittel
- alle Aktivitaeten, die dem Betrieb der Kindertagesstaette nuetzen.
§3
Gemeinnuetzigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige und mildtaetige Zwecke i.S.d. Abschnittes "steuerbeguenstigte" Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gueltigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. DIe Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.
(5) Bei Aufloesung des Vereins oder Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke faellt das Vermoegen des Vereins and die Stadt Trier, welche das Vermoegen unmittelbar und ausschliesslich fuer Zwecke der Kindergarten-/-tagesstaettenarbeit zu verwenden hat.
(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder beim Aufloesen des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermoegens.
§4
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins koennen natuerliche und juristische Personen werden.
(2) Ueber die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von vier Wochen ab Mitteilung der Ablehnung die naechste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Entscheidung ueber Aufnahme oder Ablehnung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ueber die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur mit gleichzeitiger Erteilung einer Bankeinzugsermaechtigung fuer den Jahresbeitrag moeglich.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
- beim Tod eines Mitgliedes,
- durch Verlust der Rechtsfaehigkeit einer juristischen Person,
- durch schriftliche Austrittserklaerung gegenueber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Eine Kuendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
- durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins gefaehrdenden Verhaltens. Ueber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonders schwerwiegenden Faellen oder bei besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand vorlaeufigen Ausschluss beschliessen; die Mitgliedschaftsrechte ruhen in diesem Fall bis zur naechsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss gehen alle etwaigen Ansprueche an den Verein verloren. Die Rueckzahlung von Beitraegen ist ausgeschlossen.
§5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht immer aus fuenf Mitgliedern, naemlich
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftfuehrer
- einem Beisitzer
Der Vorstand des Elternausschusses der integrativen Kindertagesstaette der Lebenshilfe Trier e. V. im Wichernhaus ist stets als geborenes Mitglied auch Mitglied des Vorstandes. Er kann jedes der vorstehenden unter 1) bis 4) genannten Aemter gewaehlt werden, ansonsten ist er Beisitzer. Der Elternausschuss der integrativen Kindertagesstaette der Lebenshilfe Trier e. V. im Wichernhaus soll jeweils in seiner konstituierenden Sitzung dasjenige Mitglied benennen, welches Mitglied im Vorstand des Vereins wird.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung fuer jeweils zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewaehlt.
(3) Wiederwahl moeglich.
(4) Alle Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewaehlt sind und ihre Amtstaetigkeit aufnehmen koennen.
(5) Vorstand i.S.d. Paragraph 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils berechtigt.
(6) Der Vorstand vertritt auf schriftliche oder muendliche Einladung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen und ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfaehig. Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. MIt der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
(7) Ueber die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fuehren, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftfuehrer unterzeichnet wird.
(8) Satzungsaenderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehoerden aus formalen Gruenden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und zum Vereinsregister anmelden. Diese Aenderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst in allein ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jaehrlich statt. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht oeffentlich. Der Vorstand kann Gaeste und Vertreter der Presse zulassen.
(4) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch einfachen Brief and die letzten dem Verein bekannte Adresse. Bei der Einladung ist die festegestzte Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Stimmberechtig in der Mitgliederversammlung sind all Mitglieder des Vereins (auch Ehrenmitglieder). Zur Ausuebung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmaechtigt werden. DIe Bevollmaechtigung ist fuer jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen. Ein Mitglied darf maximal zwei fremde Stimmen vertreten.
(6) Bei Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen und ungueltige Stimmen ausser Betracht. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
(7) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gruende beim Vorstand schriftlich verlangt wird.
(8) Jede satzungsgemaesse einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfaehig. Dies gilt dann nicht, wenn ueber die Aenderung der Satzung, die Aenderung des Vereinszwecks oder die Aufloesung des Vereins entschieden werden soll. In dieses Fall ist die Versammlung nur beschlussfaehig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sind.
(9) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfaehig, hat der Vorstand unverzueglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung zu den gleichen Tagesordnungspunkten einzuladen, die dann ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfaehig ist. Hierauf ist in der erneuten Ladung gesondert hinzuweisen.
(10) Zur Aenderung der Satzung und zur Aufloesung des Vereins isst eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Ladungsfrist betraegt 4 Wochen. Paragraph 6 Absatz 9 ist nicht anzuwenden. Vor Beschlussfassung soll eine Auskunft des zustaendigen Finanzamtes ueber die steuerlichen Folgen eingeholt werden.
(11) Die Mitgliederversammlung soll einen Kassenpruefer bestellen. Wenn Kassenpruefer bestellt sind, ist der Pruefbericht Voraussetzung und Grundlage fuer die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(12) Die gefassten Beschluesse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftfuehrer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
(13) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind jeweils der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinschatlich vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fuer den Fall, dass der Verein aus anderem Grund aufgeloest wird oder seine Rechtsfaehigkeit verliert.
Trier, den 8. Dezember 2004